Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich für alle von uns abgegebenen Angebote und für alle mit uns abgeschlossenen Verträge.
(2) Bedingungen des Bestellers gelten nur dann, wenn wir diese ausdrücklich und schriftlich betätigen.
(3) Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen finden nur im unternehmerischen Geschäftsverkehr Anwendung.
(4) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Geschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Angebote sind freibleibend und unverbindlich, dies gilt auch hinsichtlich der Preisangaben, Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstigen Leistungsdaten.
(2) Diese sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
(3) Änderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben uns vorbehalten.
(4) Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit der Abholung bzw. Auslieferung zustande. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
(5) Der Besteller ist an die uns erteilten Aufträge bis zu deren Annahme oder Ablehnung gebunden.

§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

§ 4 Preise
(1) Zur Berechnung kommen die bei Auslieferung festgestellten Stückzahlen.
(2) Es gelten die im Auftrag vereinbarten Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, Verpackungskosten und Versandkosten.

§ 5 Lieferbedingungen
(1) Lieferfristen und Liefertermine bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung, sofern keine andere Abrede getroffen wurde.
(2) Alle Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt des richtigen und rechtzeitigen Wareneingangs in unserem Haus.
(3) Der Lieferant ist im zumutbaren Umfang zu Teillieferungen berechtigt.
(4) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.
(5) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungsverpflichtungen, so sind wir berechtigt, für den uns insoweit entstandenen Schaden zuzüglich etwaigen Mehraufwendungen Schadensersatz zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Des Weiteren geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder die Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(6) Sofern wir Lieferfirsten schuldhaft nicht einhalten, ist der Besteller verpflichtet, uns schriftliche eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.
(7) Wenn keine andere Liefermodalität vereinbart wird, liefern wir unfrei auf Kosten des Bestellers.

§ 6 Gefahrenübergang bei Versendung
(1) Der Versand erfolgt auf Gefahr und Kosten des Bestellers, sofern keine anderslautende Vereinbarung vorliegt.
(2) Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit dem Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
(3) Wird der Versand ohne unser Verschulden verzögert, geht die Gefahr mit der Absendung der Mitteilung über die Versandbereitschaft an den Besteller über.

§ 7 Zahlungsbedingungen
(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gilt folgende Vereinbarung: Zahlung der Rechnung nach 10 Tagen abzüglich 2 % Skonto oder 30 Tage netto.
(2) Formkosten sind zahlbar rein netto bei Mustervorlage
(3) Als Verzugszinsen sind 5 % über dem Zinssatz der Europäischen Zentralbank zu entrichten. Verzug tritt 30 Tage nach Rechnungsdatum ein, falls nicht anderes vereinbart ist.
(4) Es wird vereinbart, dass pro Mahnung Kosten in Höhe von 10 Euro berechnet werden, die der Besteller zu begleichen hat.
(5) Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, z.B. nicht gedeckte Schecks oder Lastschrift bez. Einstellung von Zahlungen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Für weitere Lieferungen sind wir berechtigt Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
(6) Bei Teilzahlungsvereinbarungen wird der Gesamtbetrag sofort fällig, sofern sich der Besteller mit einer Ratenzahlung 10 Tage oder länger in Verzug befindet.
(7) Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Besteller zur Aufrechnung oder zur Zurückbehaltung. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur in soweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 8 Gewährleistung und Mängelrüge
(1) Die Gewährleistungsfrist für unsere Vertragsprodukte beträt 12 Monate und beginnt mit der Auslieferung. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
(2) Unsere Produktbeschreibungen sind allein als Beschaffenheitsangaben zu sehen. Öffentliche Äußerungen und Anpreisungen stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.
(3) Werden Betriebs- und Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt oder Änderungen an Produkten vorgenommen, verfällt jeder Anspruch auf Gewährleistung.
(4) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§377 des HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sollten sich Beanstandungen trotz größter Aufmerksamkeit ergeben, so sind gemäß §§377 HGB offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 14 Tagen nach Eingang der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung geltend zu machen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
(5) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
(6) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen.
(7) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrenübergang oder nachlässiger Behandlung, übergemäßer Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(8) Ansprüche des Bestellers, wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(9) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 8 entsprechend.
(10) Weitergehende oder andere als in § 8 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungshilfen wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt und Forderungsabtretung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich darauf berufen. Wir sind berechtigt die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Feuer und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
(3) Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage Gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den gesamten Ausfall.
(4) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmens aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach der Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinbarten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
(5) Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(6) Bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware unserer Setzung einer 10-tägigen Frist zurückzunehmen und ggf. Herausgabeansprüche des Bestellers gegenüber Dritten zu verlangen.

§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand / Sonstiges
(1) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Heilbronn.
(2) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts ( CISG ).
(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.